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   OVG Niedersachsen, 30.01.1995 - 12 M 5688/94   

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https://dejure.org/1995,14513
OVG Niedersachsen, 30.01.1995 - 12 M 5688/94 (https://dejure.org/1995,14513)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.01.1995 - 12 M 5688/94 (https://dejure.org/1995,14513)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Januar 1995 - 12 M 5688/94 (https://dejure.org/1995,14513)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Asylbewerberleistungsgesetz; Vertretenmüssen; Vernichtung von Dokumenten; Ausweisdokumente

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Asylbewerberleistungsgesetz; Vertretenmüssen; Vernichtung von Dokumenten; Ausweisdokumente

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Niedersachsen, 23.04.1997 - 12 M 1282/97

    Maßstab d. ernstl. Zweifel im Zulassungsrecht;; Abschiebungshindernis;

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ein Vertretenmüssen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG vor, wenn der freiwilligen Ausreise oder der Abschiebung des betreffenden Leistungsberechtigten (nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) entgegensteht, daß dieser seine Ausweisdokumente, die eine Rückreise in sein Heimatland ermöglichen würden, vernichtet, verloren oder an Dritte übergeben hat (Beschl. d. Sen. v. 30.1.1995 - 12 M 5688/94 -).

    Haben die Antragsteller aber die von ihnen zur Ausreise aus dem Libanon benutzten Dokumente zurückgegeben, so liegt darin nach der Rechtsprechung des Senats (s. etwa den Beschl. v. 30.1.1995 - 12 M 5688/94 -) ein Vertretenmüssen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG.

  • OVG Niedersachsen, 27.01.1997 - 12 M 264/97

    Sozialhilfe für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge; Abschiebungshindernisse und

    Ersichtlich knüpft nämlich § 2 I Nr. 2 AsylbLG ("zu vertreten haben") an das Verhalten des Leistungsberechtigten in dem Sinne an, daß sein Verhalten allgemein geeignet sein muß, sich seiner Ausreisepflicht zu entziehen (vgl. Senat, Beschl. v. 30.1.1995 -12 M 5688/94, m.w. Nachw.).
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